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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommen in einem Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 über die eingeschränkte Parteistellung (zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind) hinaus keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Insbesondere kommt ihm kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (Hinweis E vom 14. November 2007, 2006/04/0132).Dem Nachbarn kommen in einem Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 über die eingeschränkte Parteistellung (zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind) hinaus keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Insbesondere kommt ihm kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (Hinweis E vom 14. November 2007, 2006/04/0132).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005040174.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017