RS Vwgh 2010/3/26 2010/17/0005

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Veröffentlicht am 26.03.2010
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §80;
BAO §184;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2 (Hier mit Ausführungen, dass es nicht als rechtswidrig erkennen ist, wenn die Abgabenbehörde bei der - zulässigen - Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Kriegsopferabgabe im hier strittigen Umfang sich an den Ergebnissen einer anderen Betriebsstätte der Abgabepflichtigen orientierte.)

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu § 184 zitierte hg. Rechtsprechung).Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170005.X04

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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