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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs3;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 der von einem Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Partei angenommen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105, mwN); im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag auf Auskunftserteilung jedoch behauptet, nur die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) verfüge über die (begehrten) Informationen, die die beschwerdeführende Partei zur Vorbereitung von zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem (behauptetermassen) erlittenen Schaden benötige. Bei Zutreffen dieser Behauptungen - die belangte Behörde hat die Plausibilität (bisher) nicht in Zweifel gezogen - könnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht die Ansicht der belangten Behörde teilen, wonach (generell) das Interesse der beschwerdeführenden Partei zur Durchsetzung allfälliger Schäden vor den Zivilgerichten das Interesse der Parteien der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren an der Geheimhaltung nicht überwiegen könnte. Die hier angestellten Erwägungen gelten auch für den Fall, dass (in erster Instanz) rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren von dem gestellten Auskunftsbegehren (potenziell) erfasst wären.Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 der von einem Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Partei angenommen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105, mwN); im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag auf Auskunftserteilung jedoch behauptet, nur die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) verfüge über die (begehrten) Informationen, die die beschwerdeführende Partei zur Vorbereitung von zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem (behauptetermassen) erlittenen Schaden benötige. Bei Zutreffen dieser Behauptungen - die belangte Behörde hat die Plausibilität (bisher) nicht in Zweifel gezogen - könnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht die Ansicht der belangten Behörde teilen, wonach (generell) das Interesse der beschwerdeführenden Partei zur Durchsetzung allfälliger Schäden vor den Zivilgerichten das Interesse der Parteien der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren an der Geheimhaltung nicht überwiegen könnte. Die hier angestellten Erwägungen gelten auch für den Fall, dass (in erster Instanz) rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren von dem gestellten Auskunftsbegehren (potenziell) erfasst wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170142.X02Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014