RS Vwgh 2010/3/26 2009/17/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2010
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art20 Abs3;
DSG 2000 §1 Abs1;
FMABG 2001 §14 Abs2;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 der von einem Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Partei angenommen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105, mwN); im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag auf Auskunftserteilung jedoch behauptet, nur die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) verfüge über die (begehrten) Informationen, die die beschwerdeführende Partei zur Vorbereitung von zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem (behauptetermassen) erlittenen Schaden benötige. Bei Zutreffen dieser Behauptungen - die belangte Behörde hat die Plausibilität (bisher) nicht in Zweifel gezogen - könnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht die Ansicht der belangten Behörde teilen, wonach (generell) das Interesse der beschwerdeführenden Partei zur Durchsetzung allfälliger Schäden vor den Zivilgerichten das Interesse der Parteien der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren an der Geheimhaltung nicht überwiegen könnte. Die hier angestellten Erwägungen gelten auch für den Fall, dass (in erster Instanz) rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren von dem gestellten Auskunftsbegehren (potenziell) erfasst wären.Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 der von einem Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Partei angenommen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105, mwN); im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag auf Auskunftserteilung jedoch behauptet, nur die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) verfüge über die (begehrten) Informationen, die die beschwerdeführende Partei zur Vorbereitung von zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem (behauptetermassen) erlittenen Schaden benötige. Bei Zutreffen dieser Behauptungen - die belangte Behörde hat die Plausibilität (bisher) nicht in Zweifel gezogen - könnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht die Ansicht der belangten Behörde teilen, wonach (generell) das Interesse der beschwerdeführenden Partei zur Durchsetzung allfälliger Schäden vor den Zivilgerichten das Interesse der Parteien der (verwaltungsstrafrechtlichen) Verfahren an der Geheimhaltung nicht überwiegen könnte. Die hier angestellten Erwägungen gelten auch für den Fall, dass (in erster Instanz) rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren von dem gestellten Auskunftsbegehren (potenziell) erfasst wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170142.X02

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten