Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0437 2008/19/0440 2008/19/0439 2008/19/0438Rechtssatz
Wäre davon auszugehen, dass die Probleme der Brüder des Fremden, eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, im Herkunftsstaat tatsächlich darauf zurückzuführen sind, dass ihnen von den Sicherheitsbehörden eine Unterstützung des tschetschenischen Widerstands vorgehalten wird (und der in Österreich aufhältige Bruder des Fremden allenfalls deshalb als Flüchtling anerkannt wurde) und der Fremde einen - den Sicherheitsbehörden im Heimatland zur Kenntnis gelangten - Nahebezug zu diesen Familienmitgliedern und ihren Aktivitäten aufweist, so hätte es nachvollziehbarer behördlicher Erwägungen bedurft, warum der Fremde nicht schon deshalb in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geraten könnte (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0705). Eine Beweiswürdigung, die - wie im vorliegenden Fall - solche Überlegungen nicht enthält, berücksichtigt nicht alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände, und ist daher auch nicht schlüssig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2009, Zl. 2007/19/0827, mwN).Wäre davon auszugehen, dass die Probleme der Brüder des Fremden, eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, im Herkunftsstaat tatsächlich darauf zurückzuführen sind, dass ihnen von den Sicherheitsbehörden eine Unterstützung des tschetschenischen Widerstands vorgehalten wird (und der in Österreich aufhältige Bruder des Fremden allenfalls deshalb als Flüchtling anerkannt wurde) und der Fremde einen - den Sicherheitsbehörden im Heimatland zur Kenntnis gelangten - Nahebezug zu diesen Familienmitgliedern und ihren Aktivitäten aufweist, so hätte es nachvollziehbarer behördlicher Erwägungen bedurft, warum der Fremde nicht schon deshalb in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geraten könnte vergleiche dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0705). Eine Beweiswürdigung, die - wie im vorliegenden Fall - solche Überlegungen nicht enthält, berücksichtigt nicht alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände, und ist daher auch nicht schlüssig vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2009, Zl. 2007/19/0827, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190436.X01Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010