RS Vwgh 2010/3/31 2008/01/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §83 Abs1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Insoweit die Fremde auf ihr längeres Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung, einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB im Jahr 2004 (Reißen eines anderen an den Haaren), verweist, kann der über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung der Fremden im selben Jahr als (noch) zu kurz beurteilte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0526, mwN). In Anbetracht der dreimaligen Begehung von Körperverletzungsdelikten (frühere Begehungen nach § 83 Abs. 1 StGB in den Jahren 2001 und 2002) durfte die Behörde - trotz Absolvierung einer Psychotherapie - zu dem Schluss kommen, dass vier Jahre zu kurz sind, um eine günstige Prognose abgeben zu können. Dass eine Straftat im Familienkreis erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Behörde diese Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten durfte.Insoweit die Fremde auf ihr längeres Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung, einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Jahr 2004 (Reißen eines anderen an den Haaren), verweist, kann der über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung der Fremden im selben Jahr als (noch) zu kurz beurteilte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0526, mwN). In Anbetracht der dreimaligen Begehung von Körperverletzungsdelikten (frühere Begehungen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in den Jahren 2001 und 2002) durfte die Behörde - trotz Absolvierung einer Psychotherapie - zu dem Schluss kommen, dass vier Jahre zu kurz sind, um eine günstige Prognose abgeben zu können. Dass eine Straftat im Familienkreis erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Behörde diese Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010331.X02

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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