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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Insoweit die Fremde auf ihr längeres Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung, einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB im Jahr 2004 (Reißen eines anderen an den Haaren), verweist, kann der über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung der Fremden im selben Jahr als (noch) zu kurz beurteilte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0526, mwN). In Anbetracht der dreimaligen Begehung von Körperverletzungsdelikten (frühere Begehungen nach § 83 Abs. 1 StGB in den Jahren 2001 und 2002) durfte die Behörde - trotz Absolvierung einer Psychotherapie - zu dem Schluss kommen, dass vier Jahre zu kurz sind, um eine günstige Prognose abgeben zu können. Dass eine Straftat im Familienkreis erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Behörde diese Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten durfte.Insoweit die Fremde auf ihr längeres Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung, einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Jahr 2004 (Reißen eines anderen an den Haaren), verweist, kann der über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung der Fremden im selben Jahr als (noch) zu kurz beurteilte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0526, mwN). In Anbetracht der dreimaligen Begehung von Körperverletzungsdelikten (frühere Begehungen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in den Jahren 2001 und 2002) durfte die Behörde - trotz Absolvierung einer Psychotherapie - zu dem Schluss kommen, dass vier Jahre zu kurz sind, um eine günstige Prognose abgeben zu können. Dass eine Straftat im Familienkreis erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Behörde diese Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010331.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010