RS Vwgh 2010/3/31 2008/01/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §83 Abs1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Bei dem Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechende Behörde durfte die von der Fremden begangenen Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0777). Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von erheblicher Gewaltbereitschaft und einer niedrigen Hemmschwelle der Fremden ausging. Die Tathandlungen wie das Versetzen von Fußtritten gegen einen wehrlosen, von einer dritten Person am Boden fixierten Menschen sowie das Zielen mit einem Aschenbecher auf den Kopf einer anderen Person können keinesfalls - wie von der Fremden behauptet - als Bagatelldelikte bezeichnet werden.Bei dem Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechende Behörde durfte die von der Fremden begangenen Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0777). Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von erheblicher Gewaltbereitschaft und einer niedrigen Hemmschwelle der Fremden ausging. Die Tathandlungen wie das Versetzen von Fußtritten gegen einen wehrlosen, von einer dritten Person am Boden fixierten Menschen sowie das Zielen mit einem Aschenbecher auf den Kopf einer anderen Person können keinesfalls - wie von der Fremden behauptet - als Bagatelldelikte bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010331.X01

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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