Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Bei dem Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechende Behörde durfte die von der Fremden begangenen Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0777). Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von erheblicher Gewaltbereitschaft und einer niedrigen Hemmschwelle der Fremden ausging. Die Tathandlungen wie das Versetzen von Fußtritten gegen einen wehrlosen, von einer dritten Person am Boden fixierten Menschen sowie das Zielen mit einem Aschenbecher auf den Kopf einer anderen Person können keinesfalls - wie von der Fremden behauptet - als Bagatelldelikte bezeichnet werden.Bei dem Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechende Behörde durfte die von der Fremden begangenen Delikte wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0777). Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von erheblicher Gewaltbereitschaft und einer niedrigen Hemmschwelle der Fremden ausging. Die Tathandlungen wie das Versetzen von Fußtritten gegen einen wehrlosen, von einer dritten Person am Boden fixierten Menschen sowie das Zielen mit einem Aschenbecher auf den Kopf einer anderen Person können keinesfalls - wie von der Fremden behauptet - als Bagatelldelikte bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010331.X01Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010