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E3L E19103010Norm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art24 Abs2;Rechtssatz
Während § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiert (arg.: "gilt ein Jahr"), ist für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine derartige Gültigkeitsdauer nicht vorgesehen (arg.: "wird … verlängert"). So gehen auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 (2006), 243, K27, davon aus, dass (in § 8 Abs. 4 AsylG 2005) für die Verlängerung keine Frist vorgesehen ist. Die gegenteilige Auffassung von Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 299, wonach der Behörde auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kein Ermessen im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer eingeräumt wird, wird vom Wortlaut des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 nicht gedeckt. Auch der Hinweis von Feßl/Holzschuster auf Art. 24 Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl. § 2 Z. 9 AsylG 2005) führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Bestimmung nur davon spricht, dass die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel ausstellen, "der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss". Über die Dauer der Verlängerung trifft diese Bestimmung keine Aussage. Ebenso enthalten die Materialien zu § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 37) keine Aussage in Richtung einer Gültigkeitsdauer der Verlängerung von einem Jahr, sondern sprechen im Gegenteil davon, dass das Aufenthaltsrecht "nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern" hat und "anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert wird". Am Fehlen einer Gültigkeitsdauer für die Verlängerung in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ändert auch die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 (§ 73 Abs. 7) erfolgte Änderung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nichts, nach der (auch) die Verlängerung nur für ein weiteres Jahr zu erteilen ist. Diese Änderung kann vielmehr als Argument dafür gesehen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in diese Richtung für erforderlich gehalten hat (vgl. insoweit die Materialien RV 330 BlgNR XXIV. GP, 9, die von der "Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten" sprechen).Während Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiert (arg.: "gilt ein Jahr"), ist für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine derartige Gültigkeitsdauer nicht vorgesehen (arg.: "wird … verlängert"). So gehen auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 (2006), 243, K27, davon aus, dass (in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) für die Verlängerung keine Frist vorgesehen ist. Die gegenteilige Auffassung von Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 299, wonach der Behörde auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kein Ermessen im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer eingeräumt wird, wird vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 nicht gedeckt. Auch der Hinweis von Feßl/Holzschuster auf Artikel 24, Absatz 2, der Statusrichtlinie vergleiche Paragraph 2, Ziffer 9, AsylG 2005) führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Bestimmung nur davon spricht, dass die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel ausstellen, "der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss". Über die Dauer der Verlängerung trifft diese Bestimmung keine Aussage. Ebenso enthalten die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 37) keine Aussage in Richtung einer Gültigkeitsdauer der Verlängerung von einem Jahr, sondern sprechen im Gegenteil davon, dass das Aufenthaltsrecht "nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern" hat und "anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert wird". Am Fehlen einer Gültigkeitsdauer für die Verlängerung in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ändert auch die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 (Paragraph 73, Absatz 7,) erfolgte Änderung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nichts, nach der (auch) die Verlängerung nur für ein weiteres Jahr zu erteilen ist. Diese Änderung kann vielmehr als Argument dafür gesehen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in diese Richtung für erforderlich gehalten hat vergleiche insoweit die Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 9, die von der "Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten" sprechen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011216.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010