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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0013Rechtssatz
Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO darstellt (OGH 10. Jänner 2002, 15 Os 163/01; zu § 146 ZPO vgl. in gleichem Sinne OGH 15. April 1971, 1 Ob 84/71), kann die Berufung der (Rechtsanwalts-)Gesellschaft, die den Beschwerdeführer (Gesellschafter der hier gegebenen Rechtanwälte KG) in einem ihn betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt, auf ein ausschließlich beim Beschwerdeführer vorhandenes Spezialwissen in einer Rechtssache, die sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindet, nicht als ein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach der zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu vergleichbaren Regelungen über die Wiedereinsetzung generell im Falle der Verhinderung, soweit nicht seine Dispositionsfähigkeit völlig beseitigt ist, für seine Vertretung sorgen muss, hat im Krankheitsfall ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft die Geschäftsbesorgung zu übernehmen oder aber gegebenenfalls eine geeignete Vertretung zu veranlassen.Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darstellt (OGH 10. Jänner 2002, 15 Os 163/01; zu Paragraph 146, ZPO vergleiche in gleichem Sinne OGH 15. April 1971, 1 Ob 84/71), kann die Berufung der (Rechtsanwalts-)Gesellschaft, die den Beschwerdeführer (Gesellschafter der hier gegebenen Rechtanwälte KG) in einem ihn betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt, auf ein ausschließlich beim Beschwerdeführer vorhandenes Spezialwissen in einer Rechtssache, die sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindet, nicht als ein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG angesehen werden. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach der zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu vergleichbaren Regelungen über die Wiedereinsetzung generell im Falle der Verhinderung, soweit nicht seine Dispositionsfähigkeit völlig beseitigt ist, für seine Vertretung sorgen muss, hat im Krankheitsfall ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft die Geschäftsbesorgung zu übernehmen oder aber gegebenenfalls eine geeignete Vertretung zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170060.X01Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010