RS Vwgh 2010/4/1 2010/17/0060

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §11;
RAO 1868 §1a;
RAO 1868 §21c Z9;
RAO 1868 §9;
StPO 1975 §364 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZPO §146;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0013

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO darstellt (OGH 10. Jänner 2002, 15 Os 163/01; zu § 146 ZPO vgl. in gleichem Sinne OGH 15. April 1971, 1 Ob 84/71), kann die Berufung der (Rechtsanwalts-)Gesellschaft, die den Beschwerdeführer (Gesellschafter der hier gegebenen Rechtanwälte KG) in einem ihn betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt, auf ein ausschließlich beim Beschwerdeführer vorhandenes Spezialwissen in einer Rechtssache, die sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindet, nicht als ein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach der zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu vergleichbaren Regelungen über die Wiedereinsetzung generell im Falle der Verhinderung, soweit nicht seine Dispositionsfähigkeit völlig beseitigt ist, für seine Vertretung sorgen muss, hat im Krankheitsfall ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft die Geschäftsbesorgung zu übernehmen oder aber gegebenenfalls eine geeignete Vertretung zu veranlassen.Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darstellt (OGH 10. Jänner 2002, 15 Os 163/01; zu Paragraph 146, ZPO vergleiche in gleichem Sinne OGH 15. April 1971, 1 Ob 84/71), kann die Berufung der (Rechtsanwalts-)Gesellschaft, die den Beschwerdeführer (Gesellschafter der hier gegebenen Rechtanwälte KG) in einem ihn betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt, auf ein ausschließlich beim Beschwerdeführer vorhandenes Spezialwissen in einer Rechtssache, die sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindet, nicht als ein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG angesehen werden. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach der zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu vergleichbaren Regelungen über die Wiedereinsetzung generell im Falle der Verhinderung, soweit nicht seine Dispositionsfähigkeit völlig beseitigt ist, für seine Vertretung sorgen muss, hat im Krankheitsfall ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft die Geschäftsbesorgung zu übernehmen oder aber gegebenenfalls eine geeignete Vertretung zu veranlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170060.X01

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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