Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0043 E 30. März 2004 VwSlg 16331 A/2004 RS 1Stammrechtssatz
Den Absender trifft die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 2b zu § 13 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Das Gleiche hat sinngemäß für Telefaxeingaben zu gelten.Den Absender trifft die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 2b zu Paragraph 13, Absatz eins, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Das Gleiche hat sinngemäß für Telefaxeingaben zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170047.X01Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010