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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bereits vor dem FremdenrechtsÄG 2009 stand den Fremdenpolizeibehörden keine Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu. Auch die bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes mögliche Abänderung eines über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgten "negativen" Ausspruches des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes (vgl. dazu § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 idF vor dem FremdenrechtsÄG 2009 sowie E 17. Dezember 2009, 2009/22/0002) lag im Falle eines Antrages gemäß § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 dann nicht in der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, wenn bereits ein neues Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes eingeleitet worden war (Hinweis E 8. Juli 2009, 2007/21/0451).Bereits vor dem FremdenrechtsÄG 2009 stand den Fremdenpolizeibehörden keine Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu. Auch die bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes mögliche Abänderung eines über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgten "negativen" Ausspruches des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes vergleiche dazu Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FremdenrechtsÄG 2009 sowie E 17. Dezember 2009, 2009/22/0002) lag im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 dann nicht in der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, wenn bereits ein neues Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes eingeleitet worden war (Hinweis E 8. Juli 2009, 2007/21/0451).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180044.X05Im RIS seit
11.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015