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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;Rechtssatz
Es besteht kein Zweifel darüber, dass ein Verfahren über einen "Antrag auf internationalen Schutz" im Sinne des AsylG 2005 eine "Asylsache" darstellt, in der das Bundesasylamt bzw. - im Falle einer Beschwerde gegen dessen Bescheid - der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen sind (vgl. Erläuterungen, RV 314 XXIII GP, S 3). Dem Gesetzgeber des FremdenrechtsÄG 2009 ist nämlich nicht zu unterstellen, dass er - entgegen der bisherigen Rechtslage - in § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 einfachgesetzlich die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde zur Entscheidung über einen - als Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 geltenden - Antrag festlegen wollte, zumal dafür auch den - nachstehend zitierten - Gesetzesmaterialien kein Hinweis zu entnehmen ist. Vielmehr übertrug der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag gemäß § 51 Abs. 1 FrPolG 2005, der sich gemäß Abs. 2 legcit auf den Herkunftsstaat des Fremden bezieht, auf die Asylbehörde, weil dieser Antrag einem Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Gleichzeitig verdeutlichte er mit seiner Formulierung ("gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen"), dass - neben dem entsprechenden Antrag nach dem AsylG 2005 - kein (zusätzlicher) "Antrag auf internationalen Schutz" nach dem FrPolG 2005 geschaffen werden sollte. Auch die Gesetzesmaterialien (RV 330 XXIV. GP) zu der mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten Novellierung des § 51 FrPolG 2005 sprechen in keiner Weise dafür, dass der Gesetzgeber den Fremdenpolizeibehörden eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz (bzw. auf Anträge, die als Anträge auf internationalen Schutz gelten) einräumen wollte. Vielmehr sollte den Gesetzesmaterialien zufolge zunächst eine inhaltliche Modifizierung des § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 zur Klarstellung erfolgen, "dass eine Prüfung der Fremdenpolizeibehörde, ob die Abschiebung in einen Staat zulässig ist, sich immer nur auf einen Staat beziehen kann, der nicht der Herkunftsstaat des Fremden ist." Die zitierten Gesetzesmaterialien zu § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 untermauern den Willen des Gesetzgebers, dass das - von den Fremdenpolizeibehörden zu vollziehende - FrPolG 2005 für Anträge maßgeblich ist, die sich auf andere Staaten als den Herkunftsstaat eines Fremden beziehen, während die Beurteilung eines Antrages auf internationalen Schutz -Es besteht kein Zweifel darüber, dass ein Verfahren über einen "Antrag auf internationalen Schutz" im Sinne des AsylG 2005 eine "Asylsache" darstellt, in der das Bundesasylamt bzw. - im Falle einer Beschwerde gegen dessen Bescheid - der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen sind vergleiche Erläuterungen, Regierungsvorlage 314 römisch 23 GP, S 3). Dem Gesetzgeber des FremdenrechtsÄG 2009 ist nämlich nicht zu unterstellen, dass er - entgegen der bisherigen Rechtslage - in Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 einfachgesetzlich die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde zur Entscheidung über einen - als Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 geltenden - Antrag festlegen wollte, zumal dafür auch den - nachstehend zitierten - Gesetzesmaterialien kein Hinweis zu entnehmen ist. Vielmehr übertrug der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005, der sich gemäß Absatz 2, legcit auf den Herkunftsstaat des Fremden bezieht, auf die Asylbehörde, weil dieser Antrag einem Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Gleichzeitig verdeutlichte er mit seiner Formulierung ("gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen"), dass - neben dem entsprechenden Antrag nach dem AsylG 2005 - kein (zusätzlicher) "Antrag auf internationalen Schutz" nach dem FrPolG 2005 geschaffen werden sollte. Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten Novellierung des Paragraph 51, FrPolG 2005 sprechen in keiner Weise dafür, dass der Gesetzgeber den Fremdenpolizeibehörden eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz (bzw. auf Anträge, die als Anträge auf internationalen Schutz gelten) einräumen wollte. Vielmehr sollte den Gesetzesmaterialien zufolge zunächst eine inhaltliche Modifizierung des Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 zur Klarstellung erfolgen, "dass eine Prüfung der Fremdenpolizeibehörde, ob die Abschiebung in einen Staat zulässig ist, sich immer nur auf einen Staat beziehen kann, der nicht der Herkunftsstaat des Fremden ist." Die zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 untermauern den Willen des Gesetzgebers, dass das - von den Fremdenpolizeibehörden zu vollziehende - FrPolG 2005 für Anträge maßgeblich ist, die sich auf andere Staaten als den Herkunftsstaat eines Fremden beziehen, während die Beurteilung eines Antrages auf internationalen Schutz -
einen solchen stellt der Antrag nach Abs. 2 legcit dar - wie bisher nach den asylrechtlichen Bestimmungen und somit von den Asylbehörden zu erfolgen hat. einen solchen stellt der Antrag nach Absatz 2, legcit dar - wie bisher nach den asylrechtlichen Bestimmungen und somit von den Asylbehörden zu erfolgen hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180044.X04Im RIS seit
11.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015