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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;Rechtssatz
§ 51 Abs. 2 FrPolG 2005, wonach ein "Antrag gemäß Abs. 1 (, der sich) auf den Herkunftsstaat des Fremden (bezieht)", als "Antrag auf internationalen Schutz" gilt, wobei gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen ist, ist zweifellos im Sinne einer Bedeutungsgleichheit der genannten Anträge zu verstehen: Ein Fremder, der einen Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 stellt, stellt damit einen Antrag auf internationalen Schutz iSd AsylG 2005. Nichts anderes ergibt sich aus Gesetzesmaterialien (RV 330 XXIV. GP), nach denen "ein Antrag nach Abs. 1, der sich auf den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005) des Fremden bezieht, einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt".Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005, wonach ein "Antrag gemäß Absatz eins, (, der sich) auf den Herkunftsstaat des Fremden (bezieht)", als "Antrag auf internationalen Schutz" gilt, wobei gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen ist, ist zweifellos im Sinne einer Bedeutungsgleichheit der genannten Anträge zu verstehen: Ein Fremder, der einen Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 stellt, stellt damit einen Antrag auf internationalen Schutz iSd AsylG 2005. Nichts anderes ergibt sich aus Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 römisch 24 . GP), nach denen "ein Antrag nach Absatz eins,, der sich auf den Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005) des Fremden bezieht, einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180044.X03Im RIS seit
11.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015