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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid bedeutet, dass die in erster Instanz ausgesprochene Feststellung betreffend Unzulässigkeit der Abschiebung aus dem Rechtsbestand beseitigt und es der Erstbehörde unmöglich gemacht wird, in dieser Sache einen neuen Bescheid zu erlassen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180044.X01Im RIS seit
11.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015