RS Vwgh 2010/4/13 2010/18/0044

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Veröffentlicht am 13.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid bedeutet, dass die in erster Instanz ausgesprochene Feststellung betreffend Unzulässigkeit der Abschiebung aus dem Rechtsbestand beseitigt und es der Erstbehörde unmöglich gemacht wird, in dieser Sache einen neuen Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180044.X01

Im RIS seit

11.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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