RS Vwgh 2010/4/13 2008/18/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/18/0633

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0070 E 28. August 2008 RS 1 (Hier: Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Die Erstbehörde hat den Antrag zurückgewiesen, weil bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, dass die Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.)

Stammrechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz den von der Fremden gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG 2005, zurückgewiesen, lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde (Hinweis B 4. Oktober 2006, 2006/18/0294). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belBeh den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/05/0142).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008180333.X01

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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