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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0154 E 4. September 2001 RS 4Stammrechtssatz
Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des § 85 Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050152.X05Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010