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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050141.X04Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010