RS Vwgh 2010/4/13 2008/05/0141

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Veröffentlicht am 13.04.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.Mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage verfüge über keine Blitzschutzanlage und die Erweiterung der Betriebsanlage sei auch mit einer Erweiterung einer elektrischen Anlage verbunden, wurden von den Nachbarn keine baurechtlichen Einwendungen erhoben, zumal aus diesem Vorbringen keine Behauptung der Verletzung eines ihnen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zukommenden subjektivenöffentlichen Rechtes abgeleitet werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050141.X04

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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