Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0197 E 20. November 2007 RS 2Stammrechtssatz
Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren sind nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Der darüber hinausgehende Immissionsschutz ist dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich alle anderen, auf Immissionsbelastungen abzielenden Einwendungen als unzulässig erweisen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050141.X02Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010