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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Die Beiziehung der Gesellschaft als Partei zu dem gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (hier Berufungsverfahren) war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der erstinstanzliche Bescheid keinen Ausspruch über die Haftung der Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 7 VStG enthielt. Eine solche Haftung ergibt sich nämlich - wie der verstärkte Senat im Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000, entschieden hat - unmittelbar kraft Gesetzes aus § 9 Abs. 7 VStG. Wenn - wie der verstärkte Senat weiters entschieden hat - ein gesonderter Bescheid über diese Haftung entbehrlich ist, dann ist konsequenterweise auch ein normativer Abspruch im Strafbescheid entbehrlich. Maßgebend in rechtlicher Hinsicht ist vielmehr, dass die gesetzlich angeordnete Haftung einen normativen Ausspruch in einem Bescheid entbehrlich macht, sodass die Haftungsfrage nicht eigener Gegenstand des Strafverfahrens ist (zutreffend daher Wilfert, Die Haftung juristischer Personen gemäß § 9 Abs. 7 VStG, UVS aktuell 2009, 12 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vertretene Gesellschaft, welcher die Tat zuzurechnen ist, wegen deren Begehung der gesetzliche Vertreter in Anspruch genommen wurde, neben der Bezeichnung des Bestraften im Spruch des Bescheides zu nennen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 9 VStG, E 268 ff). Der Strafbescheid ist sodann kraft § 9 Abs. 7 VStG in Bezug auf die "verhängten Geldstrafen, sonstige(n) in Geld bemessene(n) Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten" unmittelbar gegen jene GesmbH vollstreckbar, als deren Vertreter der Beschuldigte nach dem Spruch dieses Bescheides bestraft worden ist. Es ist daher weder erforderlich, die Haftung der Gesellschaft in den Strafbescheid aufzunehmen (so schon die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0261, und vom 28. Juli 1999, Zl. 97/09/0335), noch ist ein solcher Abspruch - auch wenn er erstmals im Berufungsbescheid erfolgt - rechtswidrig, weil er die nach § 9 Abs. 7 VStG ohnehin gegebene Rechtslage nicht zu verändern vermag. Die eingangs erwähnte Beiziehung der Gesellschaft hat ausdrücklich durch Ladung der Gesellschaft zu Handen eines ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft dem Verfahren in seiner Eigenschaft als Beschuldigter beigezogen war, vermag die ausdrückliche Ladung der juristischen Person nicht entbehrlich zu machen (Hinweis E VS 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000).Die Beiziehung der Gesellschaft als Partei zu dem gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (hier Berufungsverfahren) war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der erstinstanzliche Bescheid keinen Ausspruch über die Haftung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, VStG enthielt. Eine solche Haftung ergibt sich nämlich - wie der verstärkte Senat im Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000, entschieden hat - unmittelbar kraft Gesetzes aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Wenn - wie der verstärkte Senat weiters entschieden hat - ein gesonderter Bescheid über diese Haftung entbehrlich ist, dann ist konsequenterweise auch ein normativer Abspruch im Strafbescheid entbehrlich. Maßgebend in rechtlicher Hinsicht ist vielmehr, dass die gesetzlich angeordnete Haftung einen normativen Ausspruch in einem Bescheid entbehrlich macht, sodass die Haftungsfrage nicht eigener Gegenstand des Strafverfahrens ist (zutreffend daher Wilfert, Die Haftung juristischer Personen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, UVS aktuell 2009, 12 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vertretene Gesellschaft, welcher die Tat zuzurechnen ist, wegen deren Begehung der gesetzliche Vertreter in Anspruch genommen wurde, neben der Bezeichnung des Bestraften im Spruch des Bescheides zu nennen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Paragraph 9, VStG, E 268 ff). Der Strafbescheid ist sodann kraft Paragraph 9, Absatz 7, VStG in Bezug auf die "verhängten Geldstrafen, sonstige(n) in Geld bemessene(n) Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten" unmittelbar gegen jene GesmbH vollstreckbar, als deren Vertreter der Beschuldigte nach dem Spruch dieses Bescheides bestraft worden ist. Es ist daher weder erforderlich, die Haftung der Gesellschaft in den Strafbescheid aufzunehmen (so schon die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0261, und vom 28. Juli 1999, Zl. 97/09/0335), noch ist ein solcher Abspruch - auch wenn er erstmals im Berufungsbescheid erfolgt - rechtswidrig, weil er die nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ohnehin gegebene Rechtslage nicht zu verändern vermag. Die eingangs erwähnte Beiziehung der Gesellschaft hat ausdrücklich durch Ladung der Gesellschaft zu Handen eines ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft dem Verfahren in seiner Eigenschaft als Beschuldigter beigezogen war, vermag die ausdrückliche Ladung der juristischen Person nicht entbehrlich zu machen (Hinweis E VS 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080149.X01Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010