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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm Arbeitslosengeld nicht erst seit 28. Dezember 2007, sondern bereits ab 7. November 2007 zuzusprechen gewesen wäre. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid vom 7. Jänner 2008 spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 28. Dezember 2007 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld erst an diesem Tag (bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle) eingebracht hat. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0387).Der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm Arbeitslosengeld nicht erst seit 28. Dezember 2007, sondern bereits ab 7. November 2007 zuzusprechen gewesen wäre. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid vom 7. Jänner 2008 spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 28. Dezember 2007 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld erst an diesem Tag (bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle) eingebracht hat. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0387).
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080136.X01Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010