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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht im Sinn des § 17 Abs. 1 AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen (vgl. zum Umfang dieses Rechts das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0039). Die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht setzt zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 6 zu § 17).Das Recht auf Akteneinsicht im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen vergleiche zum Umfang dieses Rechts das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0039). Die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht setzt zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 6 zu Paragraph 17,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080125.X01Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010