RS Vwgh 2010/4/14 2007/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht im Sinn des § 17 Abs. 1 AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen (vgl. zum Umfang dieses Rechts das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0039). Die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht setzt zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 6 zu § 17).Das Recht auf Akteneinsicht im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen vergleiche zum Umfang dieses Rechts das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0039). Die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht setzt zwar keinen förmlichen Antrag, allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 6 zu Paragraph 17,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080125.X01

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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