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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG können zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung eines Geschäftsunfähigen zum Geschäftsführer ist unwirksam (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rz 15; Straube/Ratka/Völkl, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Lfg. 2008, § 15 Rz 11). Bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines (wirksam bestellten) Geschäftsführers endet dessen Organstellung, auch wenn die Eintragung des Endes der Vertretungsmacht in das Firmenbuch unterblieben ist (Hinweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2000, 1 Ob 137/00d).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG können zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung eines Geschäftsunfähigen zum Geschäftsführer ist unwirksam (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Paragraph 15, Rz 15; Straube/Ratka/Völkl, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Lfg. 2008, Paragraph 15, Rz 11). Bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines (wirksam bestellten) Geschäftsführers endet dessen Organstellung, auch wenn die Eintragung des Endes der Vertretungsmacht in das Firmenbuch unterblieben ist (Hinweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2000, 1 Ob 137/00d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080105.X02Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010