RS Vwgh 2010/4/14 2007/08/0105

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Veröffentlicht am 14.04.2010
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §15 Abs1;
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG können zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung eines Geschäftsunfähigen zum Geschäftsführer ist unwirksam (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rz 15; Straube/Ratka/Völkl, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Lfg. 2008, § 15 Rz 11). Bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines (wirksam bestellten) Geschäftsführers endet dessen Organstellung, auch wenn die Eintragung des Endes der Vertretungsmacht in das Firmenbuch unterblieben ist (Hinweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2000, 1 Ob 137/00d).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG können zu Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung eines Geschäftsunfähigen zum Geschäftsführer ist unwirksam (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Paragraph 15, Rz 15; Straube/Ratka/Völkl, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Lfg. 2008, Paragraph 15, Rz 11). Bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines (wirksam bestellten) Geschäftsführers endet dessen Organstellung, auch wenn die Eintragung des Endes der Vertretungsmacht in das Firmenbuch unterblieben ist (Hinweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2000, 1 Ob 137/00d).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080105.X02

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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