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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §869;Rechtssatz
Soweit die Behörde in ihrer die Entscheidung über den während eines Krankenstandes des Arbeitnehmers gelegenen Zeitraum der Versicherungspflicht nach dem ASVG und nach dem AlVG tragenden Begründung davon ausgeht, dass sich der Arbeitnehmer bei der während seines Krankenstandes erfolgten Unterfertigung der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in einer "Drucksituation" befunden hat, verkennt sie, dass sie damit nur jene allgemeine Situation eines Arbeitnehmers beschreibt, die aus der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit resultiert und um deretwillen der Gesetzgeber dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren will (SZ 57/188). Dies bedeutet aber nicht, dass alle vertraglichen Vereinbarungen während des Arbeitsverhältnisses, welche die Rechtsposition des Arbeitnehmers für die Zukunft verschlechtern (selbst wenn man eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung so zu verstehen hätte), ohne gegen zwingendes Recht zu verstoßen, schlechthin unwirksam wären.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080040.X01Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015