RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar eines Bauvorhabens hat keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, in E 168 bis 170 zu § 26 Stmk BauG 1995 wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.Der Nachbar eines Bauvorhabens hat keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, in E 168 bis 170 zu Paragraph 26, Stmk BauG 1995 wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X06

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten