RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2010
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG 1995 genannt ist: Maßgeblich sind danach immissionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Bebauungsrichtlinien.Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 genannt ist: Maßgeblich sind danach immissionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Bebauungsrichtlinien.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X03

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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