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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG 1995 genannt ist: Maßgeblich sind danach immissionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Bebauungsrichtlinien.Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995 genannt ist: Maßgeblich sind danach immissionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Bebauungsrichtlinien.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X03Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010