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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Anders als nach § 61 Abs. 2 lit. c der früheren Stmk BauO 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3)" gibt es bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).Anders als nach Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der früheren Stmk BauO 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 3,)" gibt es bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Ermessen VwRallg8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X01Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010