RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0267

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als nach § 61 Abs. 2 lit. c der früheren Stmk BauO 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3)" gibt es bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).Anders als nach Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der früheren Stmk BauO 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 3,)" gibt es bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Ermessen VwRallg8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X01

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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