RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0227

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L85005 Straßen Salzburg
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;
StGG Art5;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, VfSlg 13579/1993, ist eine Enteignung auch nur dann im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar, auch dann, wenn es vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert ist.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X08

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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