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L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, VfSlg 13579/1993, ist eine Enteignung auch nur dann im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar, auch dann, wenn es vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert ist.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X08Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010