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L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
Bei einer Enteignung handelt es sich nicht - wie bei der Festsetzung der Entschädigung im Zusammenhang mit einer Enteignung - um eine Angelegenheit des Kernbereiches zivilrechtlicher Angelegenheiten, sondern um einen hoheitlichen Eingriff in private Vermögensrechte aus öffentlichen Interessen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1988, VfSlg 11762/1988). Für diesen Bereich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 6 MRK die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof mit den vorgetragenen Bedenken Punkt für Punkt entsprechend auseinandersetzt (vgl. das Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich, weiters die Urteile vom 25. November 1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich und vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich, und auch das hg. E vom 24. März 2010, Zl. 2008/06/0120).Bei einer Enteignung handelt es sich nicht - wie bei der Festsetzung der Entschädigung im Zusammenhang mit einer Enteignung - um eine Angelegenheit des Kernbereiches zivilrechtlicher Angelegenheiten, sondern um einen hoheitlichen Eingriff in private Vermögensrechte aus öffentlichen Interessen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1988, VfSlg 11762/1988). Für diesen Bereich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 6, MRK die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof mit den vorgetragenen Bedenken Punkt für Punkt entsprechend auseinandersetzt vergleiche das Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich, weiters die Urteile vom 25. November 1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich und vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich, und auch das hg. E vom 24. März 2010, Zl. 2008/06/0120).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X07Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010