RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0227

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L85005 Straßen Salzburg
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das aus der Verfassung abgeleitete Erfordernis des konkreten Bedarfes im öffentlichen Interesse nach einer bestimmten Verkehrsfläche ist dahin zu verstehen, dass eine so genannte "Enteignung auf Vorrat" unzulässig ist.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X06

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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