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L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
Das aus der Verfassung abgeleitete Erfordernis des konkreten Bedarfes im öffentlichen Interesse nach einer bestimmten Verkehrsfläche ist dahin zu verstehen, dass eine so genannte "Enteignung auf Vorrat" unzulässig ist.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X06Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010