RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0227

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Enteignung liegt nur dann vor, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann (dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn sich aus anderen Gesetzen Hindernisse der Verwirklichung des Straßenprojektes entgegen stellten; Hinweis E vom 27. Juni 1978, VwSlg 9604 A/1978). Aus diesem Erfordernis ergibt sich auch, dass, sofern das beabsichtigte Straßenprojekt gemäß dem Slbg LStG 1972 straßenbaurechtlich bewilligungspflichtig ist, diese straßenbaurechtliche Bewilligung rechtskräftig vor dem Ausspruch über die Enteignung von dafür benötigten Grundflächen aus Anlass dieses Straßenprojektes vorliegen muss. Weiters muss der Enteignungsbescheid mit den darin vorgesehenen in Anspruch zu nehmenden Grundflächen in dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid Deckung finden (Hinweis E vom 11. Juni 1987, 85/06/0199).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X05

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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