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L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
Die Notwendigkeit der Enteignung liegt nur dann vor, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann (dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn sich aus anderen Gesetzen Hindernisse der Verwirklichung des Straßenprojektes entgegen stellten; Hinweis E vom 27. Juni 1978, VwSlg 9604 A/1978). Aus diesem Erfordernis ergibt sich auch, dass, sofern das beabsichtigte Straßenprojekt gemäß dem Slbg LStG 1972 straßenbaurechtlich bewilligungspflichtig ist, diese straßenbaurechtliche Bewilligung rechtskräftig vor dem Ausspruch über die Enteignung von dafür benötigten Grundflächen aus Anlass dieses Straßenprojektes vorliegen muss. Weiters muss der Enteignungsbescheid mit den darin vorgesehenen in Anspruch zu nehmenden Grundflächen in dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid Deckung finden (Hinweis E vom 11. Juni 1987, 85/06/0199).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X05Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010