RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0227

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;

Rechtssatz

In dem Fall, dass die Festlegung der Trassenführung einer Straße und die Bestimmung der Breite der geplanten Verkehrsfläche in einer Verordnung festgelegt wurden, kann die Enteignungsbehörde weder die Notwendigkeit der vorgesehenen Verkehrsfläche noch ihre vorgesehene Ausgestaltung prüfen, sie kann vielmehr nur die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Grundfläche für das konkrete Straßenprojekt nachprüfen (Hinweis E vom 27. September 1971, VwSlg 8068 A/1971).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X04

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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