Index
L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
In dem Fall, dass die Festlegung der Trassenführung einer Straße und die Bestimmung der Breite der geplanten Verkehrsfläche in einer Verordnung festgelegt wurden, kann die Enteignungsbehörde weder die Notwendigkeit der vorgesehenen Verkehrsfläche noch ihre vorgesehene Ausgestaltung prüfen, sie kann vielmehr nur die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Grundfläche für das konkrete Straßenprojekt nachprüfen (Hinweis E vom 27. September 1971, VwSlg 8068 A/1971).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X04Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010