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L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz letzter Satzteil Slbg LStG 1972 ist - wenn auch seit der Novelle LGBl. Nr. 92/2001 missverständlich formuliert - auch die Enteignung von baulichen und sonstigen Anlagen zulässig, wenn ihre Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. § 12 Abs. 1 Slbg LStG 1972 lässt also auch die Enteignung eines Superädifikates zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz letzter Satzteil Slbg LStG 1972 ist - wenn auch seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001, missverständlich formuliert - auch die Enteignung von baulichen und sonstigen Anlagen zulässig, wenn ihre Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Paragraph 12, Absatz eins, Slbg LStG 1972 lässt also auch die Enteignung eines Superädifikates zu.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X03Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010