RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0227

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L85005 Straßen Salzburg
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §8;
BStG 1971 §18 Abs2;
EisbEG 1954 §22 Abs2;
EisbEG 1954 §34;
EisbEG 1954 §5;
LStG Slbg 1972 §13 Abs2;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1;
LStG Slbg 1972 §15a Abs3;

Rechtssatz

Bei der Enteignung handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb (vgl. dazu Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S. 69 f). Das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht erwirbt der Enteigner grundsätzlich lastenfrei, d. h. dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Enteignungszweck vereinbar im Enteignungsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen worden sind (vgl. Brunner, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den §§ 5, 22 Abs. 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet (vgl. Brunner, a.a.O.). Die §§ 22 und 34 EisbEG 1954 gelten gemäß § 15 Abs. 1 Slbg LStG 1972 auch im Enteignungsverfahren gemäß dem Slbg LStG 1972 (die §§ 22 bis 34 betreffen die Ermittlung der Entschädigung und die §§ 35 bis 39 den Vollzug der Enteignung). Abgesehen davon ergibt sich aus § 15a Abs. 3 Slbg LStG 1972 ausdrücklich, dass die Rechte dinglich und obligatorisch Berechtigter an dem Enteignungsgegenstand mit der Enteignung erlöschen. Der Verfassungsgerichtshof hat im E vom 14. Mai 1981, VfSlg. 9094, ausgesprochen, es stehe dem Gesetzgeber frei, an die bloß schuldrechtliche Natur des Bestandsrechtes anzuknüpfen und die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandsvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandsnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die Regelung des § 18 Abs. 2 BStrG (dem der § 13 Abs. 2 Slbg LStG 1972 entspricht) keine Bedenken.Bei der Enteignung handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb vergleiche dazu Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, Sitzung 69 f). Das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht erwirbt der Enteigner grundsätzlich lastenfrei, d. h. dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Enteignungszweck vereinbar im Enteignungsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen worden sind vergleiche Brunner, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den Paragraphen 5, 22, Absatz 2 und 34 EisbEG 1954 abgeleitet vergleiche Brunner, a.a.O.). Die Paragraphen 22 und 34 EisbEG 1954 gelten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Slbg LStG 1972 auch im Enteignungsverfahren gemäß dem Slbg LStG 1972 (die Paragraphen 22 bis 34 betreffen die Ermittlung der Entschädigung und die Paragraphen 35 bis 39 den Vollzug der Enteignung). Abgesehen davon ergibt sich aus Paragraph 15 a, Absatz 3, Slbg LStG 1972 ausdrücklich, dass die Rechte dinglich und obligatorisch Berechtigter an dem Enteignungsgegenstand mit der Enteignung erlöschen. Der Verfassungsgerichtshof hat im E vom 14. Mai 1981, VfSlg. 9094, ausgesprochen, es stehe dem Gesetzgeber frei, an die bloß schuldrechtliche Natur des Bestandsrechtes anzuknüpfen und die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandsvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandsnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, BStrG (dem der Paragraph 13, Absatz 2, Slbg LStG 1972 entspricht) keine Bedenken.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X02

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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