Index
L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 2 Slbg LStG 1972 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder der ein dingliches Recht daran hat. In dem Verfahren betreffend die Enteignung des Grundeigentümers kommt dem Bf daher weder als Bestandnehmer des Grundstückes noch als Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Verkaufskioskes samt Zubau Parteistellung zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1981, VfSlg 9094/1981, zu einer Enteignung nach dem BStG 1971 mit einer zu § 13 Abs. 2 Slbg LStG 1972 gleichartigen Regelung).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Slbg LStG 1972 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder der ein dingliches Recht daran hat. In dem Verfahren betreffend die Enteignung des Grundeigentümers kommt dem Bf daher weder als Bestandnehmer des Grundstückes noch als Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Verkaufskioskes samt Zubau Parteistellung zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1981, VfSlg 9094/1981, zu einer Enteignung nach dem BStG 1971 mit einer zu Paragraph 13, Absatz 2, Slbg LStG 1972 gleichartigen Regelung).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X01Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010