RS Vwgh 2010/4/15 2009/06/0227

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §8;
BStG 1971 §18 Abs2;
LStG Slbg 1972 §13 Abs2;
LStG Slbg 1972 §15a Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 2 Slbg LStG 1972 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder der ein dingliches Recht daran hat. In dem Verfahren betreffend die Enteignung des Grundeigentümers kommt dem Bf daher weder als Bestandnehmer des Grundstückes noch als Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Verkaufskioskes samt Zubau Parteistellung zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1981, VfSlg 9094/1981, zu einer Enteignung nach dem BStG 1971 mit einer zu § 13 Abs. 2 Slbg LStG 1972 gleichartigen Regelung).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Slbg LStG 1972 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder der ein dingliches Recht daran hat. In dem Verfahren betreffend die Enteignung des Grundeigentümers kommt dem Bf daher weder als Bestandnehmer des Grundstückes noch als Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Verkaufskioskes samt Zubau Parteistellung zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1981, VfSlg 9094/1981, zu einer Enteignung nach dem BStG 1971 mit einer zu Paragraph 13, Absatz 2, Slbg LStG 1972 gleichartigen Regelung).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060227.X01

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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