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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0073 E 15. April 2010 2009/22/0333 E 15. April 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0075 E 14. Mai 2009 RS 3Stammrechtssatz
Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß § 24 Abs. 1 NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - § 23 Abs. 1 NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (Hinweis E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG 2005 kommt nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (Hinweis E vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220071.X01Im RIS seit
14.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011