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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0067 E 19. September 2006 VwSlg 17008 A/2006 RS 1 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Bei der Auslegung der das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigenden Belästigung gemäß § 8 Vlbg BauG 2001 ist die Widmungskategorie von maßgeblicher Bedeutung. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202, zur ähnlichen Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 10 Vlbg BauG 1972). Weiters Ausführungen zur Auslegung des § 14 Abs. 3 Vlbg RPG 1996 nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56f).Bei der Auslegung der das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigenden Belästigung gemäß Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 ist die Widmungskategorie von maßgeblicher Bedeutung. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202, zur ähnlichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972). Weiters Ausführungen zur Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, Vlbg RPG 1996 nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, Sitzung 56f).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060152.X05Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012