TE Vwgh Beschluss 1992/9/4 92/18/0293

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des F in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 1991, Zl. UVS-06/14/00077/91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 101/92, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 27. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen des Beschwerdevertreters) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag zur Behebung der im einzelnen bezeichneten Mängel der Beschwerde binnen zwei Wochen erteilt. Im Punkt 4. dieses Mängelbehebungsauftrages wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Arbeit und Soziales beizubringen.

Mit Schriftsatz vom 12. August 1992 behob der Beschwerdeführer die in den Punkten 1 bis 3 des Mängelbehebungsauftrages bezeichneten Mängel und legte zudem eine Ablichtung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatzes vor, die sich von diesem jedoch dadurch unterscheidet, daß die Angabe des Beschwerdevertreters und dessen Unterschrift fehlt.

Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Punkt 4. nicht entsprochen. Unter der Ausfertigung der Beschwerde ist im Hinblick auf § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung einer Abschrift oder Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (siehe die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0083, und vom 21. November 1989, Zl. 89/11/0244, mit weiteren Judikaturhinweisen, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 175, zitierte hg. Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180293.X00

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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