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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben sein.Die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060041.X01Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010