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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Gegenüber dem Verfahren über das Erlöschen der Berufsberechtigung nach § 59 ÄrzteG 1998 ist die Zielrichtung von Verfahren nach § 56 Abs. 3 und § 62 ÄrzteG 1998 eine andere. Hier geht es nicht darum, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und Bedachtnahme auf ein allfälliges Wohlverhalten zu beurteilen, ob die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Arztes gegeben ist, vielmehr wird jeweils an Einzelaspekte der ärztlichen Tätigkeit angeknüpft:Gegenüber dem Verfahren über das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Paragraph 59, ÄrzteG 1998 ist die Zielrichtung von Verfahren nach Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 62, ÄrzteG 1998 eine andere. Hier geht es nicht darum, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und Bedachtnahme auf ein allfälliges Wohlverhalten zu beurteilen, ob die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Arztes gegeben ist, vielmehr wird jeweils an Einzelaspekte der ärztlichen Tätigkeit angeknüpft:
Das Vorliegen gesundheitsgefährdender Missstände beim Betrieb der Ordination hat gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu einer Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung der Missstände zu führen; sind die festgestellten Missstände behoben, ist die Sperre also wieder aufzuheben. Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 wiederum knüpft an die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den betroffenen Arzt an, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens dem vorläufigen Verbot der Berufsausübung die Grundlage entzieht. Ein unmittelbarer Rückschluss auf das Bestehen der Vertrauenswürdigkeit ist aus der Beendigung derartiger Verfahren nicht möglich.Das Vorliegen gesundheitsgefährdender Missstände beim Betrieb der Ordination hat gemäß Paragraph 56, Absatz 3, ÄrzteG 1998 zu einer Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung der Missstände zu führen; sind die festgestellten Missstände behoben, ist die Sperre also wieder aufzuheben. Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 wiederum knüpft an die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den betroffenen Arzt an, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens dem vorläufigen Verbot der Berufsausübung die Grundlage entzieht. Ein unmittelbarer Rückschluss auf das Bestehen der Vertrauenswürdigkeit ist aus der Beendigung derartiger Verfahren nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110047.X04Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017