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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen zur fehlenden Vertauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auf Grund von Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten (im Wesentlichen: Betrieb der Ordination in einem nicht den hygienischen Anforderungen entsprechenden, Gesundheit und Leben von Patientinnen gefährdenden Zustand, Beiziehung nicht entsprechend ausgebildeter Hilfskräfte zu ärztlichen Tätigkeiten, unzulässiges Ablagern gefährlicher Ordinationsabfälle, wiederholter Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot und die Schließung der Ordination).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110047.X02Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017