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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/11/0050 2010/11/0049Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin, die (zumindest) zwei Abgabestellen hat, nämlich am Sitz des Unternehmens in V und am Ort der Krankenanstalt (Betriebsstätte) in B, hat die Versäumung der Beschwerdefrist im Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Geschäftsführer den angefochtenen Bescheid - in Unkenntnis der am 30. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dieses Bescheides an der Abgabestelle in V. und in der Annahme, der angefochtene Bescheid sei erst am 12. Jänner 2010 an der Abgabestelle in B. zugestellt worden - an den bevollmächtigten Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf das Zustelldatum 12. Jänner 2010 zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde weitergeleitet habe. In Anbetracht der Zustellverfügung, in der die Abgabestelle in V als Zustelladresse angeführt ist, hätte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor der Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt über den Ort der Zustellung (so etwa anhand des Zustellkuverts der belangten Behörde) und damit über den Zeitpunkt der Zustellung vergewissern müssen (vgl. dazu auch die hg. Judikatur, referiert bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E53 zu § 71 AVG). Da nicht einmal behauptet wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen hat, liegt auf der Basis der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag kein bloß minderer Grad des Versehens hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vor.Die Beschwerdeführerin, die (zumindest) zwei Abgabestellen hat, nämlich am Sitz des Unternehmens in römisch fünf und am Ort der Krankenanstalt (Betriebsstätte) in B, hat die Versäumung der Beschwerdefrist im Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Geschäftsführer den angefochtenen Bescheid - in Unkenntnis der am 30. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dieses Bescheides an der Abgabestelle in römisch fünf. und in der Annahme, der angefochtene Bescheid sei erst am 12. Jänner 2010 an der Abgabestelle in B. zugestellt worden - an den bevollmächtigten Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf das Zustelldatum 12. Jänner 2010 zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde weitergeleitet habe. In Anbetracht der Zustellverfügung, in der die Abgabestelle in römisch fünf als Zustelladresse angeführt ist, hätte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor der Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt über den Ort der Zustellung (so etwa anhand des Zustellkuverts der belangten Behörde) und damit über den Zeitpunkt der Zustellung vergewissern müssen vergleiche dazu auch die hg. Judikatur, referiert bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E53 zu Paragraph 71, AVG). Da nicht einmal behauptet wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen hat, liegt auf der Basis der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag kein bloß minderer Grad des Versehens hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110035.X01Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010