RS Vwgh 2010/4/20 2010/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §2 Z4;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/11/0050 2010/11/0049

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, die (zumindest) zwei Abgabestellen hat, nämlich am Sitz des Unternehmens in V und am Ort der Krankenanstalt (Betriebsstätte) in B, hat die Versäumung der Beschwerdefrist im Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Geschäftsführer den angefochtenen Bescheid - in Unkenntnis der am 30. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dieses Bescheides an der Abgabestelle in V. und in der Annahme, der angefochtene Bescheid sei erst am 12. Jänner 2010 an der Abgabestelle in B. zugestellt worden - an den bevollmächtigten Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf das Zustelldatum 12. Jänner 2010 zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde weitergeleitet habe. In Anbetracht der Zustellverfügung, in der die Abgabestelle in V als Zustelladresse angeführt ist, hätte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor der Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt über den Ort der Zustellung (so etwa anhand des Zustellkuverts der belangten Behörde) und damit über den Zeitpunkt der Zustellung vergewissern müssen (vgl. dazu auch die hg. Judikatur, referiert bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E53 zu § 71 AVG). Da nicht einmal behauptet wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen hat, liegt auf der Basis der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag kein bloß minderer Grad des Versehens hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vor.Die Beschwerdeführerin, die (zumindest) zwei Abgabestellen hat, nämlich am Sitz des Unternehmens in römisch fünf und am Ort der Krankenanstalt (Betriebsstätte) in B, hat die Versäumung der Beschwerdefrist im Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Geschäftsführer den angefochtenen Bescheid - in Unkenntnis der am 30. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dieses Bescheides an der Abgabestelle in römisch fünf. und in der Annahme, der angefochtene Bescheid sei erst am 12. Jänner 2010 an der Abgabestelle in B. zugestellt worden - an den bevollmächtigten Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf das Zustelldatum 12. Jänner 2010 zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde weitergeleitet habe. In Anbetracht der Zustellverfügung, in der die Abgabestelle in römisch fünf als Zustelladresse angeführt ist, hätte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor der Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt über den Ort der Zustellung (so etwa anhand des Zustellkuverts der belangten Behörde) und damit über den Zeitpunkt der Zustellung vergewissern müssen vergleiche dazu auch die hg. Judikatur, referiert bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E53 zu Paragraph 71, AVG). Da nicht einmal behauptet wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen hat, liegt auf der Basis der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag kein bloß minderer Grad des Versehens hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010110035.X01

Im RIS seit

29.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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