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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §108 Abs1;Rechtssatz
Der Fahrlehrerausweis ist - ausschließlich - in § 114 Abs. 1 und 2 KFG 1967 geregelt. Danach hat der Fahrschulbesitzer für jede in seiner Fahrschule zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises anzusuchen (Abs. 1). Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Daraus folgt, dass nach der hier maßgebenden Regelung ein Fahrlehrerausweis nur über Antrag des Fahrschulbesitzers in Frage kommt (und die Rückgabe des Ausweises erforderlich ist, wenn der Fahrlehrer aus der Fahrschule ausscheidet).Der Fahrlehrerausweis ist - ausschließlich - in Paragraph 114, Absatz eins und 2 KFG 1967 geregelt. Danach hat der Fahrschulbesitzer für jede in seiner Fahrschule zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises anzusuchen (Absatz eins,). Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Daraus folgt, dass nach der hier maßgebenden Regelung ein Fahrlehrerausweis nur über Antrag des Fahrschulbesitzers in Frage kommt (und die Rückgabe des Ausweises erforderlich ist, wenn der Fahrlehrer aus der Fahrschule ausscheidet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110266.X01Im RIS seit
26.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015