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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
In den Gesetzesmaterialien zu dem mit § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG im Wesentlichen gleichlautenden § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 (AB 1167Blg. NR 20. GP, 29) wird festgehalten, dass das Original gefaxter Erledigungen (also auch: das Fax selbst) künftig weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen müsse. In diesem Fall ergebe sich für den Empfänger bereits aus der Kennung und der Adresse der versendenden Stelle mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Erledigung tatsächlich von der betreffenden Behörde herrühre ("authentisch" sei).In den Gesetzesmaterialien zu dem mit Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz AVG im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, Ausschussbericht 1167Blg. NR 20. GP, 29) wird festgehalten, dass das Original gefaxter Erledigungen (also auch: das Fax selbst) künftig weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen müsse. In diesem Fall ergebe sich für den Empfänger bereits aus der Kennung und der Adresse der versendenden Stelle mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Erledigung tatsächlich von der betreffenden Behörde herrühre ("authentisch" sei).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110015.X03Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010