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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0189 E 31. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Ein mittels Textverarbeitung erstellter Bescheid stellt nach überwiegender Auffassung eine elektronisch erstellte Erledigung dar (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 125 und FN 288), auf der weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen musste.Ein mittels Textverarbeitung erstellter Bescheid stellt nach überwiegender Auffassung eine elektronisch erstellte Erledigung dar vergleiche dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Sitzung 125 und FN 288), auf der weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen musste.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110015.X02Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010