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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0019 E 27. März 2007 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Zustellung eines Bescheides durch Telefax bis 31. Dezember 2007 ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2004/06/0170). Eine wirksame Zustellung setzt voraus, dass das Fax tatsächlich zugegangen ist. Kann dies nicht mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, muss das zu dem Ergebnis führen, dass die Behauptung des Fremden über die nicht erfolgte "Fax-Zustellung" als richtig anzunehmen ist (Hinweis E 26. März 2003, 2001/13/0302, das ungeachtet der Änderungen des Zustellrechts durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 insoweit weiter anwendbar ist).Die Zustellung eines Bescheides durch Telefax bis 31. Dezember 2007 ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2004/06/0170). Eine wirksame Zustellung setzt voraus, dass das Fax tatsächlich zugegangen ist. Kann dies nicht mit der ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, muss das zu dem Ergebnis führen, dass die Behauptung des Fremden über die nicht erfolgte "Fax-Zustellung" als richtig anzunehmen ist (Hinweis E 26. März 2003, 2001/13/0302, das ungeachtet der Änderungen des Zustellrechts durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, insoweit weiter anwendbar ist).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110015.X01Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010