RS Vwgh 2010/4/21 2007/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31998L0010 ONP-RL Anwendung Art6;
62003CJ0109 KPN Telecom VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §18 Abs1 Z1;
TKG 2003 §18 Abs1 Z2;
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;
TKG 2003 §69 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0062 E 14. November 2006 VwSlg 17056 A/2006 RS 5

Stammrechtssatz

Wie dies auch im Urteil des EuGH vom 25. November 2004, Rs C- 109/03 (KPN/OPTA), zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage gemäß Art 6 der Richtlinie 98/10/EG ausgeführt wird, ist der Erhalt der "Basisdaten" - dem entsprechen jedenfalls die gemäß § 69 Abs 3 TKG 2003 ermittelten Daten - untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Telefondienstbetreibers. Die mit dem Erhalt und der Zuordnung dieser Daten verbundenen Kosten sind, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten. Nur die zusätzlichen mit dem Zurverfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten können dem Nachfragenden in Rechnung gestellt werden (vgl Rz 39 und 40 des EuGH-Urteils vom 25. November 2004).Wie dies auch im Urteil des EuGH vom 25. November 2004, Rs C- 109/03 (KPN/OPTA), zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage gemäß Artikel 6, der Richtlinie 98/10/EG ausgeführt wird, ist der Erhalt der "Basisdaten" - dem entsprechen jedenfalls die gemäß Paragraph 69, Absatz 3, TKG 2003 ermittelten Daten - untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Telefondienstbetreibers. Die mit dem Erhalt und der Zuordnung dieser Daten verbundenen Kosten sind, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten. Nur die zusätzlichen mit dem Zurverfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten können dem Nachfragenden in Rechnung gestellt werden vergleiche Rz 39 und 40 des EuGH-Urteils vom 25. November 2004).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0109 KPN Telecom VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030231.X02

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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