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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gemäß § 39 Abs 3 VStG an Stelle der Beschlagnahme gemäß § 39 Abs 1 VStG ist in das Ermessen der Behörde gestellt; von diesem Ermessen macht die Behörde im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb einer nicht bewilligten Funkanlage zu verhindern (vgl das - einen Geldspielautomaten betreffende - E vom 12. April 1996, 94/02/0035).Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gemäß Paragraph 39, Absatz 3, VStG an Stelle der Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist in das Ermessen der Behörde gestellt; von diesem Ermessen macht die Behörde im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb einer nicht bewilligten Funkanlage zu verhindern vergleiche das - einen Geldspielautomaten betreffende - E vom 12. April 1996, 94/02/0035).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030198.X03Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010