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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0172 E 21. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030198.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010