RS Vwgh 2010/4/21 2007/03/0198

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0172 E 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030198.X01

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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