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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53;Rechtssatz
Hat ein Verwaltungsorgan bzw ein Amtssachverständiger vor Aufnahme in den Verwaltungsdienst für eine Partei des Verwaltungsverfahrens als Privatsachverständiger ein Gutachten erstellt und hat er in dieser Angelegenheit in der Folge als Verwaltungsorgan (Amtssachverständiger) eine fachliche Beurteilung abzugeben, so liegt jedenfalls ein wichtiger Grund vor, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030173.X03Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016