RS Vwgh 2010/4/21 2007/03/0173

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §13 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat die Behörde nicht bloß die bf Partei (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfänger bezeichnet, sodass gemäß § 13 Abs 3 ZustellG die Sendung vom Zustellorgan einem - im Zeitpunkt der Zustellung - zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen gewesen wäre, sondern ausdrücklich - durch den VermerkHat die Behörde nicht bloß die bf Partei (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfänger bezeichnet, sodass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG die Sendung vom Zustellorgan einem - im Zeitpunkt der Zustellung - zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen gewesen wäre, sondern ausdrücklich - durch den Vermerk

"z. Hd." - eine bestimmte natürliche Person als Organ der juristischen Person als Empfänger bestimmt, ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (Hinweis E vom 23. April 1992, 90/16/0187).

Hier: War diese Person im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr für die bf Partei vertretungsbefugt, wurden die Schriftstücke der bf Partei nicht wirksam zugestellt.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030173.X02

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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