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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Rechtssatz
Hat die Behörde nicht bloß die bf Partei (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfänger bezeichnet, sodass gemäß § 13 Abs 3 ZustellG die Sendung vom Zustellorgan einem - im Zeitpunkt der Zustellung - zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen gewesen wäre, sondern ausdrücklich - durch den VermerkHat die Behörde nicht bloß die bf Partei (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfänger bezeichnet, sodass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG die Sendung vom Zustellorgan einem - im Zeitpunkt der Zustellung - zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen gewesen wäre, sondern ausdrücklich - durch den Vermerk
"z. Hd." - eine bestimmte natürliche Person als Organ der juristischen Person als Empfänger bestimmt, ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (Hinweis E vom 23. April 1992, 90/16/0187).
Hier: War diese Person im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr für die bf Partei vertretungsbefugt, wurden die Schriftstücke der bf Partei nicht wirksam zugestellt.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030173.X02Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016