RS Vwgh 2010/4/21 2007/03/0136

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §19 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn die Fahrerbescheinigung unmittelbar nach der Tat tatsächlich ausgestellt wurde, wird durch den Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers ohne Mitführen einer Fahrerbescheinigung doch dem Schutzzweck der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zuwider gehandelt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle leicht nachprüfen zu können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behörde § 21 Abs 1 VStG nicht angewendet hat.Auch wenn die Fahrerbescheinigung unmittelbar nach der Tat tatsächlich ausgestellt wurde, wird durch den Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers ohne Mitführen einer Fahrerbescheinigung doch dem Schutzzweck der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zuwider gehandelt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle leicht nachprüfen zu können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behörde Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht angewendet hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030136.X02

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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