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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;Rechtssatz
Auch wenn die Fahrerbescheinigung unmittelbar nach der Tat tatsächlich ausgestellt wurde, wird durch den Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers ohne Mitführen einer Fahrerbescheinigung doch dem Schutzzweck der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zuwider gehandelt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle leicht nachprüfen zu können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behörde § 21 Abs 1 VStG nicht angewendet hat.Auch wenn die Fahrerbescheinigung unmittelbar nach der Tat tatsächlich ausgestellt wurde, wird durch den Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers ohne Mitführen einer Fahrerbescheinigung doch dem Schutzzweck der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zuwider gehandelt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle leicht nachprüfen zu können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behörde Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht angewendet hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030136.X02Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010